Die Satzung 
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Aufgabe
§ 4 Mitglieder
§ 5 Durchführung der Aufgabe, Unternehmen,
Plan
§ 6 Übergabepunkt, Pflichten der Mitglieder
§ 7 Benutzung der Grundstücke für das
Unternehmen
§ 8 Ufergrundstücke - Beschränkung des
Grundeigentums
§ 9 Verbandsschau
§ 10 Verbandsorgane
§ 11 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 12 Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 14 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 15 Beschließen in der Verbandsversammlung
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 17 Wahl des Vorstandes und Amtszeit
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
§ 19 Sitzung des Vorstandes
§ 20 Beschließen im Vorstand
§ 21 Wahl und Amtszeit des Vorstehers
§ 22 Aufgaben des Vorstehers
§ 23 Geschäftsführung, Dienstkräfte
§ 24 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 25 Haushaltsführung
§ 26 Haushaltsplan
§ 27 Nicht planmäßige Ausgaben
§ 28 Verwendung der Einnahmen
§ 29 Kredite
§ 30 Rücklagen
§ 31 Jahresrechnung
§ 32 Entlastung
§ 33 Beiträge
§ 34 Erstattungsansprüche des Verbandes gegen
seine Mitglieder
§ 35 Beiträge für die Unterhaltung der
Gewässer
§ 36 Beiträge für den Ausbau der Gewässer,
den Hochwasserschutz und für den Ausgleich der Wasserführung
§ 37 Beiträge für die Abwasserbeseitigung
§ 38 Beiträge für die Be- und Entwässerung
von Grundstücken und für Bodenverbesserungsmaßnahmen
§ 39 Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln
§ 40 Hebung und Zahlung der Beiträge, vorläufige
Beiträge
§ 41 Säumniszuschlag
§ 42 Ordnungsgewalt
§ 43 Zwangsvollstreckung
§ 44 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 45 Zustimmung zu Geschäften
§ 46 Aufsicht
§ 47 Satzungsänderungen
§ 48 Bekanntmachung
§ 49 Inkrafttreten
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Satzung des Schwalmverbandes
Aufgrund § 58 in Verbindung mit § 79
(2) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz
- WVG) hat die Verbandsversammlung am 04. Dezember 1995 folgende Satzung
beschlossen:
Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz - WVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes
zur Ausführung Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
im Lande Nordrehin-Westfalen (NRW AGWVG) vom 7. März 1995 (GV. NRW.
S. 249, 279) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 04. Dezember
2003 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(§§ 1, 3, 6 WVG)
(1) Der Verband führt den Namen "Schwalmverband". Er
ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser-
und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) sowie des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW AG.WVG) vom 9. März 1995
(GV.NW. S. 279) beide in jeweils gültiger Fassung.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und hat seinen Sitz in Brüggen, Kreis Viersen. Er führt ein
Schriftsiegel. Das Siegel ist von einem Kreis umschlossen und zeigt, dem
Kreis folgend, den gebogenen Schriftzug:
. SCHWALMVERBAND . Brüggen
Im Innern des Kreises ist die Schrift: "Körperschaft des öffentlichen
Rechts" dreizeilig und waagerecht angeordnet.
(3) Der Schwalmverband ist Rechtsnachfolger
- der Schwalm-Meliorations-Genossenschaft
- des Wasser- und Bodenverbandes der
Schwalm.
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§ 2
Verbandsgebiet
(§ 6 WVG)
(1) Der Verband umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene
natürliche Einzugsgebiet der Schwalm (Verbandsgebiet).
(2) Die Umgrenzung des Verbandsgebietes ergibt sich aus der dieser Satzung
als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:100.000. Eine Karte
im Maßstab 1:25.000 liegt in der Geschäftsstelle des Verbandes
in Brüggen zur Einsichtnahme aus.
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§ 3
Aufgabe
(§ 2 WVG, §§ 51, 61, 87, 89, 91, 107 ff LWG)
(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung
fließender Gewässer;
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an fließenden Gewässern;
ausgenommen sind Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
3. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung
und Sicherung des Hochwasserabflusses in fließenden Gewässern;
4. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken mit Ausnahme
von Drainagen;
5. Abwasserbeseitigung;
6. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben;
7. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
zum Schutze des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.
(2) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband obliegen, haben die bisher
dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(3) Der Verband kann Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich,
aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die
Kosten trägt der Auftraggeber.
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§ 4
Mitglieder
(§ 4, 22, 23, 24 WVG)
(1) Beitragspflichtige Mitglieder des Verbandes sind
a) die Kreise Heinsberg und Viersen,
b) die kreisfreie Stadt Mönchengladbach,
c) die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Brüggen, Erkelenz,
Niederkrüchten, Schwalmtal, Wegberg,
d) Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung
über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflußvorgang
hinaus erschweren (Erschwerer),
e) die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die
aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil erlangen oder
zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zur Unterhaltung
ihrer Anlagen abnimmt oder erleichtert.
(2) Beitragsfreie Mitglieder sind die Gewässereigentümer und
Uferanlieger, soweit sie nicht nach Absatz 1 bereits beitragspflichtige
Mitglieder sind.
(3) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu
führen. Das Verzeichnis ist vom Verband auf dem Laufenden zu halten;
es ist nicht Bestandteil der Satzung. Es liegt in der Geschäftsstelle
des Verbandes zur Einsichtnahme der Mitglieder aus.
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§ 5
Durchführung der Aufgabe, Unternehmen, Plan
(§ 5 WVG, §§ 87, 89, 91, 107 ff LWG)
(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen
für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen
und Arbeiten.
(2) Als Mittel zur Durchführung der Aufgabe des Schwalmverbandes
kommen insbesondere in Betracht:
a) Arbeiten zur Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer einschließlich
der in § 90 LWG genannten Maßnahmen;
b) Arbeiten zur Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung von Gewässern
und Gewässerteilen oder ihrer Ufer, Deich- und Dammbauten;
c) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern
und von Rückhaltebecken;
d) Herstellung oder Übernahme sowie Betrieb von Anlagen und Einrichtungen
zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken;
e) wassertechnische Maßnahmen sowie bodentechnische Arbeiten zur
Verbesserung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Kulturzustandes des
Bodens;
f) Herstellung oder Übernahme sowie Betrieb von Anlagen für
die Abwasserbeseitigung.
(3) Das Unternehmen des Schwalmverbandes zum Umfang der Gewässerunterhaltung
(Abs. 2 Buchst. a) ergibt sich aus dem Plan des Verbandes, bestehend aus
a) Übersichtskarte, Maßstab 1:25.000,
b) Gewässerverzeichnis,
c) Gewässerkarten, Maßstab 1:5.000.
(4) Zur Durchführung des Unternehmens nach Abs. 2, Buchst. b bis
f, beschließt der Vorstand Einzelpläne. Plan und Einzelpläne
sind nicht Bestandteil der Satzung.
(5) Der Verband führt die in Absatz 2 b bis f genannten Verbandsunternehmen
durch, sobald er hierzu in der Lage ist; auf Durchführung zu einem
bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.
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§ 6
Übergabepunkt, Pflichten der Mitglieder für Abwasseranlagen
(§ 26 WVG, § 87 LWG)
(1) Die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c haben dem
Verband das Abwasser an einem von ihm festzulegenden Punkt zu übergeben
(Übergabepunkt). Der Verband hat das Abwasser am Übergabepunkt
zu übernehmen.
(2) Die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c haben ihre
Entwässerungsanlagen bis zum Übergabepunkt im Einvernehmen mit
dem Verband zu errichten und zu betreiben; sie haben Betriebsanleitungen
für ihre Abwasseranlagen gemeinsam mit dem Verband zu erarbeiten
und abzustimmen.
(3) Der Verband kann die Übernahme von Abwasser, das sich der Reinigung
in den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen entzieht, den Betrieb und
die Wirkung der Abwasserreinigung gefährden oder die Verbandsanlagen
schädigen kann, von einer Vorbehandlung abhängig machen und
/ oder an besondere Bedingungen knüpfen.
(4) Die Mitglieder haben den Verband unverzüglich zu unterrichten,
wenn sie ihr Abwasser nach Art und Menge verändern.
(5) Die Mitglieder haften für die Verursachung von Schäden
unbeschadet ihrer Pflicht zur Zahlung von Verbandsbeiträgen.
(6) Mitglieder, deren Anlagen nicht vom Verband betrieben werden, sind
verpflichtet, dem Verband über Zustand und Funktionsfähigkeit
der Anlage auf dessen Verlangen zu berichten und Kontrollen zu dulden.
Die Befugnis anderer Behörden und Dienststellen zur Überwachung
wird hierdurch nicht berührt.
(7) Die Mitglieder müssen sich rechtzeitig vor der Durchführung
von Maßnahmen, die unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen Verbandsanlagen,
deren Wirksamkeit oder das Verbandsunternehmen beeinträchtigen können,
mit dem Verband ins Benehmen setzen.
(8) Für die Betreiber der Niederschlagswasserausläufe der
Ortskanalisation und der Straßenentwässerungsanlagen gilt die
Maßgabe, daß sie bei ihren Maßnahmen, die eine Änderung
der Wasserführung in einem Vorfluter bewirken, zum Ausgleich der
Wasserführung, z. B. durch Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen
und von Regenwasser-Rückhaltebecken, den vom Verband zur Sicherung
seiner Aufgabenerfüllung und zum Schutz seines Verbandsunternehmens
geforderten Auflagen Rechnung tragen müssen.
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§ 7
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(§ 33 WVG)
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum
Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen.
Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und vorbehaltlich
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen die für
das Unternehmen benötigten Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von
diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind.
(2) Die Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke
haben den mit der Unterhaltung beauftragten Arbeitern und deren Aufsicht
den nötigen Zugang über ihre Grundstücke zu gestatten und
das Ablagern des Schneid- bzw. Räumgutes auf ihren Grundstücken
im Rahmen der wasserrechtlichen Vorschriften zu dulden.
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§ 8
Ufergrundstücke - Beschränkung des Grundeigentums
(§ 33 WVG, § 97 LWG)
(1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet und genutzt
werden, daß die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt
wird.
1. Weidegrundstücke, die an ein vom Verband zu unterhaltendes Gewässer
angrenzen, sind in einem Abstand von mindestens einem Meter von der oberen
Böschungskante einzuzäunen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
2. Querzäune sind auf Verlangen des Verbandes mit Einrichtungen zu
versehen, die eine ungehinderte Durchfahrt mit Räumgeräten ermöglichen.
3. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind
so anzulegen und zu unterhalten, daß sie das Verbandsunternehmen
nicht beeinträchtigen.
4. Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke nur
näher als drei Meter bis an die obere Böschungskante heran bebaut
werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
5. Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher
als einen Meter bis an die obere Böschungskante des Gewässers
heran vorgenommen werden.
6. Äcker müssen im Bereich eines Meters von der Böschungsoberkante
unbeackert bleiben.
7. Anlieger haben zu dulden, daß der Verband die Ufer bepflanzt,
soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse
des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der
Verband in begründeten Fällen zulassen.
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§ 9
Verbandsschau
(§§ 44 und 45 WVG)
Solange Wasserschauen nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes
(§ 121) stattfinden, werden Verbandsschauen nicht durchgeführt.
Es bleibt dem Vorstand überlassen, außerordentliche Schautermine
nach Maßgabe der von der Verbandsversammlung beschlossenen Schauordnung
einzulegen.
Der Schaubeauftragte ist von der Verbandsversammlung zu wählen. Seine
Amtszeit beträgt 5 Jahre.
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§ 10
Verbandsorgane
(§ 46 WVG)
Der Schwalmverband hat
a) eine Verbandsversammlung,
b) einen Vorstand.
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§ 11
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(§ 46 WVG)
Die Verbandsversammlung besteht aus den stimmberechtigten Verbandsmitgliedern.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit mindestens einer Stimme nach den
Vorschriften des § 12.
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§ 12
Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung
(§ 13 WVG)
(1) Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder. Jedes
beitragspflichtige Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mitglieder, deren
Jahresbeitrag 100,00 € (Stimmeneinheit) übersteigt, erhalten
je Stimmeneinheit eine weitere Stimme. Soweit die Beiträge noch nicht
endgültig feststehen, ist der vom Vorstand festgesetzte Beitrag (§
33 ff) für die Zahl der Stimmen maßgebend.
(2) Die Stimmen betragen für die Mitglieder gemäß
a) § 4 (1) Buchst. a bis c höchstens je Mitglied zwei Fünftel
aller Stimmen
b) § 4 (1) Buchst. d und e für alle Mitglieder dieser Gruppe
höchstens ein Viertel aller Stimmen
(3) Ein Mitglied, das mehrere Stimmen auf sich vereinigt, kann nur einheitlich
abstimmen.
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§ 13
Aufgaben der Verbandsversammlung
(§ 47 WVG)
(1) Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz
und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Verbandsversammlung wählt
1. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter,
2. aus den Mitgliedern des Vorstandes den Vorsteher und dessen Vertreter.
(3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
folgende Angelegenheiten:
1. Veranlagungsregeln (§ 39),
2. Festsetzung des Haushaltsplanes mit allen Anlagen (§ 26),
3. Entlastung des Vorstandes (§ 32),
4. Änderung der Verbandsaufgabe (§ 2 WVG, §§ 3, 48),
5. Änderung der Satzung (§ 58 WVG, §§ 15 (2), 47),
6. Schauordnung (§ 9),
7. Entschädigung des Vorstehers und seines Stellvertreters sowie
über Sitzungsgelder für die Mitglieder des Vorstandes (§
19 (3)),
8. Gewährung von Darlehen an Dienstkräfte des Verbandes.
9. Abberufung des Vorstandes und des Vorstehers (§ 21 Abs. 4)
(4) Die Verbandsversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen
Geschäften und überwacht seine Tätigkeit.
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§ 14
Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 48 WVG)
(1) Der Vorsteher ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Im Falle
seiner Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsteher an seine Stelle,
ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorsteher lädt mit mindestens zweiwöchiger Frist zu
den Sitzungen der Verbandsversammlung ein und teilt den beitragspflichtigen
Mitgliedern, der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Köln,
den Staatlichen Umweltämtern Krefeld und Aachen sowie der Landwirtschaftskammer
Rheinland die Tagesordnung mit.
(3) Ein stimmberechtigtes Verbandsmitglied kann in der Verbandsversammlung
nur durch eine Person vertreten werden, die auf Verlangen des Vorsitzenden
ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen hat. Der Vertreter kann mehrere
stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
(4) Soweit die Vertretung einer Mitgliedsgemeinde nicht von einem kraft
Gesetzes Vertretungsberechtigten wahrgenommen wird (§§ 51, 55
GO NW), sind für die Ausstellung der Vertretungsvollmacht die für
die Gemeinde geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung
der Vollmacht durch den Vorsitzenden oder durch das von ihm damit betraute
Personal des Schwalmverbandes erstreckt sich nicht darauf, ob die Gemeinde
bei der Erteilung der Vollmacht die dafür geltenden gemeinderechtlichen
Bestimmungen beachtet hat. Für die Vertretung anderer juristischer
Personen sind diese Satzungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung einzuberufen. Die Verbandsversammlung
muß auch einberufen werden, wenn der Vorstand oder wenn Verbandsmitglieder,
die mindestens ein Fünftel aller Stimmen führen, dies schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Verbandsvorsteher beantragen.
(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 15
Beschließen in der Verbandsversammlung
(§ 48 WVG)
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
geladen wurde.
(2) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen, mit Ausnahme der gesetzlichen
Regelungen, die eine Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern, mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen
zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
(3) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung
versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung aller
anwesenden Stimmberechtigten, die mindestens zwei Drittel der anwesenden
Stimmen führen müssen, Beschluß gefaßt werden.
(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die
von dem Vorsteher oder seinem Vertreter und von einem jeweils von der
Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied sowie von dem Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist.
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§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes
(§ 52 WVG)
(1) Der Vorstand hat 14 Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus
a) je einem Vertreter der Mitgliedsstädte und -gemeinden,
b) je einem Vertreter der Mitgliedskreise Heinsberg und Viersen,
c) drei Vertretern der Erschwerer, Gewässereigentümer und Anlieger
im Verbandsgebiet,
d) drei von der Landwirtschaftskammer Rheinland vorgeschlagenen, im Verbandsgebiet
ansässigen Vertretern und Grundstückseigentümern.
(2) Jedes Mitglied hat einen Vertreter.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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§ 17
Wahl des Vorstandes und Amtszeit
(§ 53 WVG)
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und ihre
Stellvertreter auf Grund der Vorschläge der in § 16 (1) Buchst.
a bis d aufgeführten Mitgliedergruppen und Körperschaften mit
der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl
ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Inkrafttreten
dieser Satzung beginnt sie erstmals am 15. September 1996.
(3) Beamte und Angestellte scheiden aus, wenn sie aus ihrem Amt oder
ihrer Anstellung ausscheiden. Ein Nachfolger ist bei der nächsten
Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit zu wählen.
(4) Die Verbandsversammlung kann Vorstandsmitglieder abberufen. Der
Antrag kann nur von der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen
der beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4) gestellt werden. Der Antrag
ist an den Vorsteher zu richten. Zwischen dem Eingang des Antrages und
der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens
zwei Wochen liegen. Die Abberufung des Vorstandsmitgliedes muß als
besonderer Punkt auf der Tagesordnung erscheinen. Der Beschluß über
die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen
Gesamtzahl der Stimmen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu
wählen. Diese Vorschriften gelten für die Vertreter der Vorstandsmitglieder
entsprechend.
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§ 18
Aufgaben des Vorstandes
(§ 54 WVG)
Dem Vorstand obliegen die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und diese
Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung
vor und ist an ihre Beschlüsse gebunden. Der Vorstand beschließt
insbesondere über folgendes:
1. Entwurf der Veranlagungsregeln (§ 39),
2. Entwurf des Haushaltsplanes mit allen Anlagen (§ 26),
3. Aufnahme von Darlehen und anderem Kredit (§ 29),
4. Bildung von Rücklagen (§ 30),
5. Geschäfte, die den Verband mit mehr als 30.000,00 € belasten,
6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken mit einem Einzelwert
von mehr als 30.000,00 €,
7. Aufstellung der Jahresrechnung und Weitergabe an die Prüfstelle
(§ 31),
8. Vorschläge für Änderungen der Satzung (§ 58 WVG,
§ 47),
9. Vorschläge für Änderungen der Verbandsaufgabe (§
3),
10. Änderungen des Unternehmens und Planes (§ 5 (4)),
11. Einzelpläne für die Durchführung des Unternehmens (§
5 (4)),
12. Widersprüche gegen Veranlagungsbescheide (§ 44),
13. Genehmigung von Maßnahmen des Vorstehers gemäß §
22 (3) Satz 2 ff.,
14. Festsetzung der Termine für die Gewässerschauen (§
9).
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§ 19
Sitzung des Vorstandes
(§ 56 WVG)
(1) Der Vorsteher lädt den Vorstand, soweit es die Verbandsgeschäfte
erfordern oder zwei Vorstandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes
schriftlich beantragen, die Aufsichtsbehörde und die Landwirtschaftskammer
Rheinland mit mindestens zweiwöchiger Frist ein. Er teilt gleichzeitig
die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann unter entsprechendem
Hinweis in der Einladung die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
(2) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer beratend
teil.
(3) Der Vorsteher und sein Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für jede Sitzung ein
Sitzungsgeld.
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§ 20
Beschließen im Vorstand
(§ 56 WVG)
(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
geladen wurde.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen
zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Vorsteher oder seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied
sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(4) Auf Veranlassung des Vorstehers kann ein Beschluß auf schriftlichem
Wege gefaßt werden. Er ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder
zur schriftlichen Abstimmung gebeten worden sind und sie den Beschluß
mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen gefaßt haben.
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§ 21
Wahl und Amtszeit des Vorstehers
(§ 53 WVG)
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern
den Vorsteher und seinen Vertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
(2) Die Amtszeit des Vorstehers beträgt fünf Jahre. Sie endet
vorzeitig, wenn er als Vorstandsmitglied ausscheidet. Der Nachfolger ist
für den Rest der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Diese Vorschriften
gelten für den Vertreter des Vorstehers entsprechend.
(3) Der Vorsteher bleibt bis zum Eintritt des Nachfolgers im Amt.
(4) Die Verbandsversammlung kann den Vorsteher abberufen. Der Antrag
kann nur von der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der beitragspflichtigen
Mitglieder (§ 4) gestellt werden. Der Antrag ist an den Vertreter
des Vorstehers zu richten. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung
der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen
liegen. Die Abberufung des Vorstehers muß als besonderer Punkt auf
der Tagesordnung erscheinen. Der Beschluß über die Abberufung
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen
Gesamtzahl der Stimmen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu
wählen. Diese Vorschriften gelten für den Vertreter des Verbandsvorstehers
entsprechend.
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§ 22
Aufgaben des Vorstehers
(§ 54 WVG)
(1) Der Vorsteher hat die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes
gebunden. Er unterrichtet diese Organe über die Verbandsangelegenheiten
und hört den Rat des Vorstandes zu seinen Geschäften. Ihm obliegen
alle Geschäfte des Schwalmverbandes, zu denen nicht ein Verbandsorgan
oder der Geschäftsführer berufen ist.
Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Schwalmverbandes,
stellt sie ein und entläßt sie.
(2) Im übrigen obliegen dem Vorsteher insbesondere die folgenden
Geschäfte:
1. Einberufung und Vorsitz der Verbandsversammlung (§ 14),
2. Unterzeichnung der Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 15 (4)),
3. Einberufung und Vorsitz der Vorstandssitzungen (§ 19),
4. Unterzeichnung der Niederschriften über die Vorstandssitzungen
(§ 20 (4)),
5. Einziehung der Beiträge (§ 40),
6. Bewirken nicht planmäßiger Ausgaben (§ 27),
(3) Der Vorsteher ist berechtigt, Geschäfte abzuschließen,
die den Verband mit nicht mehr als 30.000,00 € belasten. Darüber
hinaus kann er in dringenden Fällen alle weiteren Geschäfte
tätigen, wenn sie keinen Aufschub dulden und zur Abwehr drohender
Schäden für den Verband oder zur Abwendung vermögensrechtlicher
Nachteile notwendig sind. Er ist verpflichtet, diese Maßnahmen in
der nächsten Vorstandssitzung genehmigen zu lassen.
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§ 23
Geschäftsführung, Dienstkräfte
(§ 57 WVG)
(1) Der Schwalmverband hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer
und - soweit die Verbandsaufgaben es erfordern - weitere Dienstkräfte.
(2) Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Verbandsorgane
gebunden und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie
die ihm von den Verbandsorganen und die vom Vorsteher übertragenen
Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung
aus.
(3) Der Verbandsvorsteher ist Vorgesetzter des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der übrigen Dienstkräfte
des Verbandes.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane
teil.
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§ 24
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(§ 54, 55 WVG)
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich,
sofern nicht der Geschäftsführer für bestimmte Bereiche
hierzu berufen ist.
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und
außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und
für Geschäfte, zu denen er durch Beschluß der Verbandsorgane
ausdrücklich ermächtigt wird.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll,
bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für
den jeweiligen Fall geltenden Regelung von dem Vertretungsberechtigten
zu unterzeichnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen
eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
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§ 25
Haushaltsführung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sollen die für
die Gemeinde geltenden Vorschriften angewendet werden, soweit es die Verhältnisse
des Verbandes zulassen. Über abweichende Regelungen hiervon entscheidet
die Verbandsversammlung.
(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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§ 26
Haushaltsplan
(§ 65 WVG)
(1) Der Vorstand stellt alljährlich den Entwurf des Haushaltsplanes
und nach Bedarf Nachträge dazu durch Beschluß auf. Die Verbandsversammlung
setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge
während des laufenden Haushaltsjahres fest und beschließt über
den Rahmen der Kassenkredite. Der festgesetzte Haushaltsplan ist die Grundlage
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schwalmverbandes
und muß in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen.
Er gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt.
(3) Der Haushaltsplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen, alle
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, die voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen, die Darstellung der Einnahmen aus Krediten
und Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsübersicht).
Außerdem gehören als Anlagen zum Haushaltsplan die Vermögensübersicht
und der Stellenplan.
(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere
aus Mitgliederbeiträgen, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen
oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden Mitteln bestritten
werden sollen, sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.
(5) Ist der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so ist bis
zu seiner Festsetzung entsprechend dem Haushaltsplan des Vorjahres zu
wirtschaften.
(6) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
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§ 27
Nicht planmäßige Ausgaben
(§ 65 WVG)
Der Vorsteher darf Ausgaben, für deren Deckung im Haushaltsplan
keine oder nicht ausreichende Mittel vorgesehen sind, nur leisten, wenn
der Verband zur Zahlung verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile
bringen würde. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des
Verbandes entstehen können, für die keine oder nicht ausreichende
Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind, nur bei unabweisbarem Bedürfnis
treffen. Die Entscheidungen des Vorstehers sind der Verbandsversammlung
in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 28
Verwendung der Einnahmen
Einnahmen des Schwalmverbandes, die nicht Beiträge der Mitglieder
sind, sind wie diese zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
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§ 29
Kredite
Der Verband darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung
nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Kredite dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen
werden. Der Haushaltsplan bestimmt deren Höhe.
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§ 30
Rücklagen
(1) Der Verband hat eine allgemeine Rücklage von mindestens 10
v. H. der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes nach dem Durchschnitt der
fünf dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre anzusammeln. Die allgemeine
Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel
der Kasse).
(2) In der allgemeinen Rücklage können ferner Mittel zur Deckung
des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt
werden.
(3) Der Verband hat eine Geräteerneuerungsrücklage zu bilden.
(4) Der Verband kann Sonderrücklagen bilden.
(5) Die Mittel der Rücklagen sollen, soweit sie nicht als Betriebsmittel
der Kasse benötigt werden, sicher und ertragsbringend angelegt werden.
Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein;
solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen
im Vermögenshaushalt verwendet werden.
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§ 31
Jahresrechnung
(§ 65 WVG)
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluß die Rechnung über
alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan
(Jahresrechnung) auf und gibt sie im ersten Halbjahr des folgenden Haushaltsjahres
mit allen Unterlagen zur Prüfung an das für den Sitz des Verbandes
zuständige Rechnungsprüfungsamt des Kreises (Prüfstelle).
(2) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
b) die einzelnen Einnahmen und Ausgaben der Rechnung ordnungsgemäß
nachgewiesen sind,
c) die Rechnungsbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung
und anderen Vorschriften im Einklang stehen,
d) das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
(3) Die Prüfstelle gibt den Prüfungsbericht an den Vorsteher
und die Aufsichtsbehörde.
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§ 32
Entlastung
(§ 47 WVG)
Der Vorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht der
Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung
des Vorstandes.
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§ 33
Beiträge
(§§ 24, 28 WVG)
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schwalmverband die Beiträge
zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, seiner Verbindlichkeiten
und zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung notwendig
sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Sie werden nach Maßgabe
der §§ 35 bis 38 von den Mitgliedern erhoben.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden
festgesetzten Beiträgen verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde kann
Verpflichtungen des betreffenden Verbandsmitgliedes festsetzen, um unbillige
Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten. Dem Ausscheiden
entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes
zu behandeln.
(5) Der Verband ist berechtigt, Eigentümer von Grundstücken
oder Anlagen, die nicht Verbandsmitglieder sind, aber von dem Unternehmen
des Verbandes einen Vorteil haben, wie ein Mitglied für den durch
das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
zu Beiträgen heranzuziehen.
(6) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).
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§ 34
Erstattungsansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder
(1) Erfüllt ein Mitglied seine sich aus § 6 (1) und (2) der
Satzung ergebenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig und wird der
Verband deshalb zu höheren Abwasserabgaben herangezogen, so ist das
Mitglied verpflichtet, dem Verband die Mehrabgaben auf Anforderung zu
erstatten.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen seine sich aus den Vorschriften
dieser Satzung, des LWG, des WHG, des WVG ergebenden Pflichten und entsteht
dadurch dem Verband ein Schaden, so ist das Mitglied verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen. Die Schadenersatzansprüche können in voller
Höhe vom Verband geltend gemacht und erhoben werden.
(3) Wird der Verband zu Abwasserabgaben für Abwasser veranlagt,
für das keine Beiträge erhoben werden, so ist das Mitglied,
das die Einleitung vorgenommen hat, verpflichtet, dem Verband diese Abgaben
auf Anforderung zu erstatten.
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§ 35
Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
(§ 28 WVG)
(1) Für die Aufwendungen des Schwalmverbandes zur Gewässerunterhaltung
werden zunächst die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen,
die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen
Abflußvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), zu Beiträgen
herangezogen. Die danach verbleibenden und nicht durch Finanzierungshilfen
gedeckten Kosten tragen die Mitglieder nach § 4 (1) Buchst. b und
c (Städte und Gemeinden) im Verhältnis ihrer im Verbandsgebiet
liegenden Gemeindegebiete (Flächeninhalt) entsprechend der Flächennutzungen
zur Gesamtfläche des Verbandsgebietes. Das Verhältnis von unbebauten
zu bebauten Flächen beträgt 1 : 10.
(2) Als Erschwernis im Sinne des Abs. 1 gelten Anlagen in und an Gewässern
im Sinne des § 99 LWG und die Einleitung von Abwasser - Schmutzwasser
und Niederschlagswasser - im Sinne des § 51 LWG einschließlich
seiner mittelbaren Zuführung mittels Kanalisation in die Gewässer.
(3) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernis durch Anlagen
sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung
erschwerend auswirken, maßgebend.
(4) Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch
Einleitung einschließlich der mittelbaren Zuführung von Abwasser
in die Gewässer sind folgende Faktoren maßgebend:
a) Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten sowie mittelbar zugeführten
Abwassers,
b) bei gesammeltem Niederschlagswasser die Größe des an die
Entwässerungsanlage angeschlossenen bebauten Gebietes.
(5) Die Aufwendungen des Schwalmverbandes nach Abs. 3 sind von den Eigentümern
der Anlagen, die Aufwendungen nach Abs. 4 von den Abwassereinleitern aufzubringen.
(6) Das Nähere wird durch die Veranlagungsregeln bestimmt.
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§ 36
Beiträge für den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz
und für den Ausgleich der Wasserführung
(§ 30 WVG)
(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes, die ihm
für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau der Gewässer
gemäß § 3 (1) Ziff. 1, den Bau von Anlagen in und an fließenden
Gewässern gemäß § 3 (1) Ziff. 2 und der Regelung
des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung
und Sicherung des Hochwasserabflusses in fließenden Gewässern
gem. § 3 (1) Ziff. 3 sowie für die Herrichtung von Flächen,
Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens
und für die Landschaftspflege § 3 (1) Ziff. 7 entstehen, verteilen
sich mit 20 von Hundert nach der Regelung in § 35 auf die beitragspflichtigen
Mitglieder.
(2) Im übrigen verteilen sich die Beiträge auf die Städte
und Gemeinden im Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der Flächengröße
und der Flächennutzung, auf die sich die Maßnahme erstreckt.
Das Nähere wird durch die Veranlagungsregeln bestimmt.
(3) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes, die ihm
aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen für die Wasserausgleichsführung,
insbesondere für den Anstau von Gewässern und für Rückhaltebecken
entstehen, verteilen sich auf die Mitglieder nach § 4 (1) Buchst.
a und b im Verhältnis ihrer im Verbandsgebiet liegenden Kreis- oder
Stadtgebiete zur Gesamtfläche des Verbandsgebietes. Das Verhältnis
der Aufwendungen gemäß § 35 (1) zu § 36 (3) beträgt
10:1.
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§ 37
Beiträge für die Abwasserbeseitigung
(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes für
die Beseitigung des Abwassers und die Abfallentsorgung im Zusammenhang
mit der Durchführung der Verbandsaufgabe sind von den Mitgliedern
gemäß § 4 (1) Buchst. c (Städte und Gemeinden) zu
leisten, auf deren Gebiet die Anlage liegt.
(2) Die Beitragsanteile sind für jede Anlage in einer eigenen Kostenstelle
zu berechnen. Mehrere Anlagen eines Mitgliedes können in einer Kostenstelle
zusammengefaßt werden.
(3) Bei Anschluß mehrerer Mitglieder an dieselbe Abwasseranlage
sind die Beiträge nach der Menge und Beschaffenheit auf die einzelnen
angeschlossenen Städte und Gemeinden zu verteilen.
(4) Der Beitragsbedarf für vom Verband zu zahlende Abwasserabgaben
für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser wird auf
die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c nach der Zahl der
Schadeinheiten verteilt.
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§ 38
Beiträge für Be- und Entwässerung von Grundstücken
und für Bodenverbesserungsmaßnahmen
Die Beitragslast für die Aufwendungen des Verbandes für die
Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken (§ 3
(1) Ziff. 4) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Verbandsmitglieder
im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke.
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§ 39
Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund der Satzung in Verbindung
mit den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu
beschließenden Veranlagungsregeln. In den Veranlagungsregeln ist
das Nähere hinsichtlich des Beitragsverhältnisses, der Bildung
von Beitragsabteilungen und der Beitragsveranlagung zu bestimmen.
Der Verband teilt die Veranlagungsregeln sowie ihre Änderungen gemäß
§§ 39, 48 Absätze 1 seinen Verbandsmitgliedern mit.
(2) Die Veranlagung ist jeweils für das laufende Haushaltsjahr
vorzunehmen. Ihr sind die Verhältnisse eines diesem Haushaltsjahr
vorhergegangenen Zeitraumes von 12 Monaten (Bemessungszeitraum) zugrunde
zu legen. Maßgebend ist der jeweils letzte Bemessungszeitraum.
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, auf ihre Kosten dem Verband
alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Beitragsveranlagung
benötigten Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen
und ihn notwendige Feststellungen an Ort und Stelle treffen zu lassen.
Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des Verbandes Meßvorrichtungen
einzubauen, ordnungsgemäß zu betreiben und überprüfen
zu lassen, dem Verband die Meßergebnisse mitzuteilen und die Nachprüfung
zuzulassen.
(4) Ist es dem Verband nicht möglich, die Veranlagung nach den
vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen, so führt der Vorsteher die
Veranlagung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege der
Schätzung durch. Beruht die Unmöglichkeit auf einem schuldhaften
Verhalten des Verbandsmitgliedes, so kann es vom Verband zu den entstehenden
Mehrkosten wie zu Beiträgen herangezogen werden. Etwaige Differenzen
zwischen geschätztem und berechnetem Beitrag sind bei der nächsten
Beitragsveranlagung auszugleichen.
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§ 40
Zahlung der Beiträge, vorläufige Beiträge
(1) Aufgrund des Veranlagungsbescheides zieht der Vorsteher von jedem
beitragspflichtigen Mitglied den Beitrag ein. Im Veranlagungsbescheid
sind die Zahlstelle und die Zahlungsfristen anzugeben. Er ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis zu versehen, daß Rechtsbehelfe
die Pflicht zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß §
80 (2) Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991
(BGBl. I. S. 686) in der jeweils gültigen Fassung nicht aufhalten.
(2) Die Beiträge sind so lange nach dem letzten Veranlagungsbescheid
einzuziehen, bis sie nach dem neuen Veranlagungsbescheid feststehen. Differenzen
sind bei der nächsten Einziehung auszugleichen.
(3) Soweit eine Veranlagung weder nach Absatz 1 noch Absatz 2 möglich
ist, kann der Vorstand nötigenfalls vorläufige Beiträge,
nach Maßgabe der §§ 35 ff. gemäß § 33
festsetzen und einziehen. Sie sind erforderlichenfalls so bald wie möglich
auszugleichen. Für die Rechtsbehelfsbelehrung und die Wirkung von
Rechtsbehelfen gilt das in Absatz 1 Gesagte entsprechend.
(4) Der Veranlagungsbescheid ist jedem beitragspflichtigen Verbandsmitglied
gemäß § 48 (1) bekanntzugeben.
(5) Die Beiträge sind je zur Hälfte bis zum 1. Februar und
bis zum 1. August des Haushaltsjahres zu entrichten. Geldbeträge
bis zu einer Höhe von 200,00 € sind in einer Summe bis zum 1.
Februar zu leisten.
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§ 41
Säumniszuschlag
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen kann für jeden angefangenen
Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des ausstehenden Betrages erhoben
werden. Säumniszuschläge werden wie Beiträge erhoben.
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§ 42
Ordnungsgewalt
(1) Der Vorsteher kann auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen,
insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens erlassen.
(2) Die Anordnungen können gemäß § 43 durchgesetzt
werden. Die Mitglieder des Verbandes haben diese Anordnungen zu befolgen.
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§ 43
Zwangsvollstreckung
(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(2) Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen ist die Gemeindekasse,
in deren Gebiet die Vollstreckung durchzuführen ist. Die Vollstreckungsbehörde
kann den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
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§ 44
Rechtsbehelfsbelehrung
(§§ 69 ff, 80 VwGO)
(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach
dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift
in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über
ihn entscheidet der Vorstand.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung
des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung
beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung
nicht auf.
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§ 45
Zustimmung zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu den
folgenden Geschäften:
a) Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen
mit einem Wert des einzelnen Gegenstandes von mehr als 500,00 €,
b) Die Aufnahme von Darlehen, die über 150.000,00 € hinausgehen,
c) Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen
und Bestellung von Sicherheiten,
d) Rechtsgeschäfte mit einem Vorstandsmitglied einschließlich
der Vereinbarung von Vergütung, soweit sie über den Ersatz von
Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die
einem der in Absatz 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung
mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Die Ermächtigung erlischt
mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.
(4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt
wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde
die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
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§ 46
Aufsicht
(§ 72 WVG)
(1) Aufsichtsbehörde und zugleich obere Aufsichtsbehörde des
Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 47
Satzungsänderungen
(§ 59 WVG)
(1) Anträge des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde für
Satzungsänderungen bedürfen eines vorherigen Beschlusses der
Verbandsversammlung. Das gleiche gilt für Stellungnahmen des Vorstandes
gegenüber der Aufsichtsbehörde für die von ihr beabsichtigten
Satzungsänderungen. Die Verbandsversammlung beschließt mit
einer Mehrheit von 2/3 ihrer satzungsgemäßen Stimmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde verkündet die Ergänzungen und
Änderungen der Satzung gemäß § 48 (3).
(3) Die Ergänzungen und Änderungen der Satzung treten, wenn
in ihnen nichts anders bestimmt ist, mit dem auf den Tag der Verkündung
folgenden Tag in Kraft.
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§ 48
Bekanntmachung
(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine beitragspflichtigen Mitglieder
erfolgen durch Zusendung eines verschlossenen einfachen Briefes, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Bekanntmachungen des Verbandes, die für die Öffentlichkeit
bestimmt sind sowie für Mitglieder nach § 4 (2), werden durch
Abdruck in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf
und Köln vorgenommen. Für Bekanntmachungen von längeren
Mitteilungen, umfangreichen Urkunden und Plänen, genügt ein
Hinweis auf den Ort, an dem Einsicht genommen werden kann.
(3) Änderungen der Satzung und sonstige öffentliche Bekanntmachungen
nach dem Wasserverbandsgesetz werden von der Aufsichtsbehörde in
den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
verkündet. Ein Hinweis hierauf erscheint in der Rheinischen Post,
Ausgabe Viersen und Erkelenz.
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§ 49
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Am selben Tage tritt die Satzung
des Schwalmverbandes vom 23.07.1971, zuletzt geändert am 01.01.1984,
außer Kraft.
Düsseldorf, den
Die Bezirksregierung

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