Die Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Aufgabe
§ 4 Mitglieder
§ 5 Durchführung der Aufgabe, Unternehmen, Plan
§ 6 Übergabepunkt, Pflichten der Mitglieder
§ 7 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
§ 8 Ufergrundstücke - Beschränkung des Grundeigentums
§ 9 Verbandsschau
§ 10 Verbandsorgane
§ 11 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 12 Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 14 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 15 Beschließen in der Verbandsversammlung
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 17 Wahl des Vorstandes und Amtszeit
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
§ 19 Sitzung des Vorstandes
§ 20 Beschließen im Vorstand
§ 21 Wahl und Amtszeit des Vorstehers
§ 22 Aufgaben des Vorstehers
§ 23 Geschäftsführung, Dienstkräfte
§ 24 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 25 Haushaltsführung
§ 26 Haushaltsplan
§ 27 Nicht planmäßige Ausgaben
§ 28 Verwendung der Einnahmen
§ 29 Kredite
§ 30 Rücklagen
§ 31 Jahresrechnung
§ 32 Entlastung
§ 33 Beiträge
§ 34 Erstattungsansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder
§ 35 Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
§ 36 Beiträge für den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz und für den Ausgleich der Wasserführung
§ 37 Beiträge für die Abwasserbeseitigung
§ 38 Beiträge für die Be- und Entwässerung von Grundstücken und für Bodenverbesserungsmaßnahmen
§ 39 Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln
§ 40 Hebung und Zahlung der Beiträge, vorläufige Beiträge
§ 41 Säumniszuschlag
§ 42 Ordnungsgewalt
§ 43 Zwangsvollstreckung
§ 44 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 45 Zustimmung zu Geschäften
§ 46 Aufsicht
§ 47 Satzungsänderungen
§ 48 Bekanntmachung
§ 49 Inkrafttreten

 

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Satzung des Schwalmverbandes

Aufgrund § 58 in Verbindung mit § 79 (2) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) hat die Verbandsversammlung am 04. Dezember 1995 folgende Satzung beschlossen:

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrehin-Westfalen (NRW AGWVG) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 249, 279) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 04. Dezember 2003 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(§§ 1, 3, 6 WVG)

(1) Der Verband führt den Namen "Schwalmverband". Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) sowie des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW AG.WVG) vom 9. März 1995 (GV.NW. S. 279) beide in jeweils gültiger Fassung.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Brüggen, Kreis Viersen. Er führt ein Schriftsiegel. Das Siegel ist von einem Kreis umschlossen und zeigt, dem Kreis folgend, den gebogenen Schriftzug:
. SCHWALMVERBAND . Brüggen
Im Innern des Kreises ist die Schrift: "Körperschaft des öffentlichen Rechts" dreizeilig und waagerecht angeordnet.

(3) Der Schwalmverband ist Rechtsnachfolger
- der Schwalm-Meliorations-Genossenschaft
- des Wasser- und Bodenverbandes der
Schwalm.

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§ 2
Verbandsgebiet
(§ 6 WVG)

(1) Der Verband umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene natürliche Einzugsgebiet der Schwalm (Verbandsgebiet).

(2) Die Umgrenzung des Verbandsgebietes ergibt sich aus der dieser Satzung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:100.000. Eine Karte im Maßstab 1:25.000 liegt in der Geschäftsstelle des Verbandes in Brüggen zur Einsichtnahme aus.

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§ 3
Aufgabe
(§ 2 WVG, §§ 51, 61, 87, 89, 91, 107 ff LWG)

(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung fließender Gewässer;
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an fließenden Gewässern; ausgenommen sind Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
3. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses in fließenden Gewässern;
4. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken mit Ausnahme von Drainagen;
5. Abwasserbeseitigung;
6. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben;
7. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.

(2) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband obliegen, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(3) Der Verband kann Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

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§ 4
Mitglieder
(§ 4, 22, 23, 24 WVG)

(1) Beitragspflichtige Mitglieder des Verbandes sind
a) die Kreise Heinsberg und Viersen,
b) die kreisfreie Stadt Mönchengladbach,
c) die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Brüggen, Erkelenz, Niederkrüchten, Schwalmtal, Wegberg,
d) Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflußvorgang hinaus erschweren (Erschwerer),
e) die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil erlangen oder zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zur Unterhaltung ihrer Anlagen abnimmt oder erleichtert.

(2) Beitragsfreie Mitglieder sind die Gewässereigentümer und Uferanlieger, soweit sie nicht nach Absatz 1 bereits beitragspflichtige Mitglieder sind.

(3) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist vom Verband auf dem Laufenden zu halten; es ist nicht Bestandteil der Satzung. Es liegt in der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsichtnahme der Mitglieder aus.

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§ 5
Durchführung der Aufgabe, Unternehmen, Plan
(§ 5 WVG, §§ 87, 89, 91, 107 ff LWG)

(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten.

(2) Als Mittel zur Durchführung der Aufgabe des Schwalmverbandes kommen insbesondere in Betracht:
a) Arbeiten zur Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer einschließlich der in § 90 LWG genannten Maßnahmen;
b) Arbeiten zur Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung von Gewässern und Gewässerteilen oder ihrer Ufer, Deich- und Dammbauten;
c) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken;
d) Herstellung oder Übernahme sowie Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken;
e) wassertechnische Maßnahmen sowie bodentechnische Arbeiten zur Verbesserung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Kulturzustandes des Bodens;
f) Herstellung oder Übernahme sowie Betrieb von Anlagen für die Abwasserbeseitigung.

(3) Das Unternehmen des Schwalmverbandes zum Umfang der Gewässerunterhaltung (Abs. 2 Buchst. a) ergibt sich aus dem Plan des Verbandes, bestehend aus
a) Übersichtskarte, Maßstab 1:25.000,
b) Gewässerverzeichnis,
c) Gewässerkarten, Maßstab 1:5.000.

(4) Zur Durchführung des Unternehmens nach Abs. 2, Buchst. b bis f, beschließt der Vorstand Einzelpläne. Plan und Einzelpläne sind nicht Bestandteil der Satzung.

(5) Der Verband führt die in Absatz 2 b bis f genannten Verbandsunternehmen durch, sobald er hierzu in der Lage ist; auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.

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§ 6
Übergabepunkt, Pflichten der Mitglieder für Abwasseranlagen
(§ 26 WVG, § 87 LWG)

(1) Die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c haben dem Verband das Abwasser an einem von ihm festzulegenden Punkt zu übergeben (Übergabepunkt). Der Verband hat das Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen.

(2) Die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c haben ihre Entwässerungsanlagen bis zum Übergabepunkt im Einvernehmen mit dem Verband zu errichten und zu betreiben; sie haben Betriebsanleitungen für ihre Abwasseranlagen gemeinsam mit dem Verband zu erarbeiten und abzustimmen.

(3) Der Verband kann die Übernahme von Abwasser, das sich der Reinigung in den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen entzieht, den Betrieb und die Wirkung der Abwasserreinigung gefährden oder die Verbandsanlagen schädigen kann, von einer Vorbehandlung abhängig machen und / oder an besondere Bedingungen knüpfen.

(4) Die Mitglieder haben den Verband unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ihr Abwasser nach Art und Menge verändern.

(5) Die Mitglieder haften für die Verursachung von Schäden unbeschadet ihrer Pflicht zur Zahlung von Verbandsbeiträgen.

(6) Mitglieder, deren Anlagen nicht vom Verband betrieben werden, sind verpflichtet, dem Verband über Zustand und Funktionsfähigkeit der Anlage auf dessen Verlangen zu berichten und Kontrollen zu dulden. Die Befugnis anderer Behörden und Dienststellen zur Überwachung wird hierdurch nicht berührt.

(7) Die Mitglieder müssen sich rechtzeitig vor der Durchführung von Maßnahmen, die unmittelbar oder durch ihre Auswirkungen Verbandsanlagen, deren Wirksamkeit oder das Verbandsunternehmen beeinträchtigen können, mit dem Verband ins Benehmen setzen.

(8) Für die Betreiber der Niederschlagswasserausläufe der Ortskanalisation und der Straßenentwässerungsanlagen gilt die Maßgabe, daß sie bei ihren Maßnahmen, die eine Änderung der Wasserführung in einem Vorfluter bewirken, zum Ausgleich der Wasserführung, z. B. durch Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und von Regenwasser-Rückhaltebecken, den vom Verband zur Sicherung seiner Aufgabenerfüllung und zum Schutz seines Verbandsunternehmens geforderten Auflagen Rechnung tragen müssen.

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§ 7
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(§ 33 WVG)

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen die für das Unternehmen benötigten Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind.

(2) Die Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke haben den mit der Unterhaltung beauftragten Arbeitern und deren Aufsicht den nötigen Zugang über ihre Grundstücke zu gestatten und das Ablagern des Schneid- bzw. Räumgutes auf ihren Grundstücken im Rahmen der wasserrechtlichen Vorschriften zu dulden.

 

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§ 8
Ufergrundstücke - Beschränkung des Grundeigentums
(§ 33 WVG, § 97 LWG)

(1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet und genutzt werden, daß die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
1. Weidegrundstücke, die an ein vom Verband zu unterhaltendes Gewässer angrenzen, sind in einem Abstand von mindestens einem Meter von der oberen Böschungskante einzuzäunen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
2. Querzäune sind auf Verlangen des Verbandes mit Einrichtungen zu versehen, die eine ungehinderte Durchfahrt mit Räumgeräten ermöglichen.
3. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, daß sie das Verbandsunternehmen nicht beeinträchtigen.
4. Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke nur näher als drei Meter bis an die obere Böschungskante heran bebaut werden, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
5. Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als einen Meter bis an die obere Böschungskante des Gewässers heran vorgenommen werden.
6. Äcker müssen im Bereich eines Meters von der Böschungsoberkante unbeackert bleiben.
7. Anlieger haben zu dulden, daß der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.

(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Verband in begründeten Fällen zulassen.

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§ 9
Verbandsschau
(§§ 44 und 45 WVG)

Solange Wasserschauen nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes (§ 121) stattfinden, werden Verbandsschauen nicht durchgeführt.
Es bleibt dem Vorstand überlassen, außerordentliche Schautermine nach Maßgabe der von der Verbandsversammlung beschlossenen Schauordnung einzulegen.
Der Schaubeauftragte ist von der Verbandsversammlung zu wählen. Seine Amtszeit beträgt 5 Jahre.

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§ 10
Verbandsorgane
(§ 46 WVG)

Der Schwalmverband hat
a) eine Verbandsversammlung,
b) einen Vorstand.

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§ 11
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(§ 46 WVG)

Die Verbandsversammlung besteht aus den stimmberechtigten Verbandsmitgliedern. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit mindestens einer Stimme nach den Vorschriften des § 12.

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§ 12
Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung
(§ 13 WVG)

(1) Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mitglieder, deren Jahresbeitrag 100,00 € (Stimmeneinheit) übersteigt, erhalten je Stimmeneinheit eine weitere Stimme. Soweit die Beiträge noch nicht endgültig feststehen, ist der vom Vorstand festgesetzte Beitrag (§ 33 ff) für die Zahl der Stimmen maßgebend.

(2) Die Stimmen betragen für die Mitglieder gemäß

a) § 4 (1) Buchst. a bis c höchstens je Mitglied zwei Fünftel aller Stimmen
b) § 4 (1) Buchst. d und e für alle Mitglieder dieser Gruppe höchstens ein Viertel aller Stimmen

(3) Ein Mitglied, das mehrere Stimmen auf sich vereinigt, kann nur einheitlich abstimmen.

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§ 13
Aufgaben der Verbandsversammlung
(§ 47 WVG)

(1) Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Verbandsversammlung wählt
1. die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter,
2. aus den Mitgliedern des Vorstandes den Vorsteher und dessen Vertreter.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Veranlagungsregeln (§ 39),
2. Festsetzung des Haushaltsplanes mit allen Anlagen (§ 26),
3. Entlastung des Vorstandes (§ 32),
4. Änderung der Verbandsaufgabe (§ 2 WVG, §§ 3, 48),
5. Änderung der Satzung (§ 58 WVG, §§ 15 (2), 47),
6. Schauordnung (§ 9),
7. Entschädigung des Vorstehers und seines Stellvertreters sowie über Sitzungsgelder für die Mitglieder des Vorstandes (§ 19 (3)),
8. Gewährung von Darlehen an Dienstkräfte des Verbandes.
9. Abberufung des Vorstandes und des Vorstehers (§ 21 Abs. 4)

(4) Die Verbandsversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen Geschäften und überwacht seine Tätigkeit.

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§ 14
Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 48 WVG)

(1) Der Vorsteher ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Im Falle seiner Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsteher an seine Stelle, ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorsteher lädt mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein und teilt den beitragspflichtigen Mitgliedern, der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Köln, den Staatlichen Umweltämtern Krefeld und Aachen sowie der Landwirtschaftskammer Rheinland die Tagesordnung mit.

(3) Ein stimmberechtigtes Verbandsmitglied kann in der Verbandsversammlung nur durch eine Person vertreten werden, die auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen hat. Der Vertreter kann mehrere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.

(4) Soweit die Vertretung einer Mitgliedsgemeinde nicht von einem kraft Gesetzes Vertretungsberechtigten wahrgenommen wird (§§ 51, 55 GO NW), sind für die Ausstellung der Vertretungsvollmacht die für die Gemeinde geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung der Vollmacht durch den Vorsitzenden oder durch das von ihm damit betraute Personal des Schwalmverbandes erstreckt sich nicht darauf, ob die Gemeinde bei der Erteilung der Vollmacht die dafür geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen beachtet hat. Für die Vertretung anderer juristischer Personen sind diese Satzungsvorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung einzuberufen. Die Verbandsversammlung muß auch einberufen werden, wenn der Vorstand oder wenn Verbandsmitglieder, die mindestens ein Fünftel aller Stimmen führen, dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Verbandsvorsteher beantragen.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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§ 15
Beschließen in der Verbandsversammlung
(§ 48 WVG)

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen, mit Ausnahme der gesetzlichen Regelungen, die eine Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung aller anwesenden Stimmberechtigten, die mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen führen müssen, Beschluß gefaßt werden.

(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Vorsteher oder seinem Vertreter und von einem jeweils von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied sowie von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

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§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes
(§ 52 WVG)

(1) Der Vorstand hat 14 Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus
a) je einem Vertreter der Mitgliedsstädte und -gemeinden,
b) je einem Vertreter der Mitgliedskreise Heinsberg und Viersen,
c) drei Vertretern der Erschwerer, Gewässereigentümer und Anlieger im Verbandsgebiet,
d) drei von der Landwirtschaftskammer Rheinland vorgeschlagenen, im Verbandsgebiet ansässigen Vertretern und Grundstückseigentümern.

(2) Jedes Mitglied hat einen Vertreter.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

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§ 17
Wahl des Vorstandes und Amtszeit
(§ 53 WVG)

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter auf Grund der Vorschläge der in § 16 (1) Buchst. a bis d aufgeführten Mitgliedergruppen und Körperschaften mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnt sie erstmals am 15. September 1996.

(3) Beamte und Angestellte scheiden aus, wenn sie aus ihrem Amt oder ihrer Anstellung ausscheiden. Ein Nachfolger ist bei der nächsten Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit zu wählen.

(4) Die Verbandsversammlung kann Vorstandsmitglieder abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4) gestellt werden. Der Antrag ist an den Vorsteher zu richten. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Abberufung des Vorstandsmitgliedes muß als besonderer Punkt auf der Tagesordnung erscheinen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Stimmen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu wählen. Diese Vorschriften gelten für die Vertreter der Vorstandsmitglieder entsprechend.

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§ 18
Aufgaben des Vorstandes
(§ 54 WVG)

Dem Vorstand obliegen die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und ist an ihre Beschlüsse gebunden. Der Vorstand beschließt insbesondere über folgendes:
1. Entwurf der Veranlagungsregeln (§ 39),
2. Entwurf des Haushaltsplanes mit allen Anlagen (§ 26),
3. Aufnahme von Darlehen und anderem Kredit (§ 29),
4. Bildung von Rücklagen (§ 30),
5. Geschäfte, die den Verband mit mehr als 30.000,00 € belasten,
6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken mit einem Einzelwert von mehr als 30.000,00 €,
7. Aufstellung der Jahresrechnung und Weitergabe an die Prüfstelle (§ 31),
8. Vorschläge für Änderungen der Satzung (§ 58 WVG, § 47),
9. Vorschläge für Änderungen der Verbandsaufgabe (§ 3),
10. Änderungen des Unternehmens und Planes (§ 5 (4)),
11. Einzelpläne für die Durchführung des Unternehmens (§ 5 (4)),
12. Widersprüche gegen Veranlagungsbescheide (§ 44),
13. Genehmigung von Maßnahmen des Vorstehers gemäß § 22 (3) Satz 2 ff.,
14. Festsetzung der Termine für die Gewässerschauen (§ 9).

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§ 19
Sitzung des Vorstandes
(§ 56 WVG)

(1) Der Vorsteher lädt den Vorstand, soweit es die Verbandsgeschäfte erfordern oder zwei Vorstandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen, die Aufsichtsbehörde und die Landwirtschaftskammer Rheinland mit mindestens zweiwöchiger Frist ein. Er teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann unter entsprechendem Hinweis in der Einladung die Frist auf drei Tage verkürzt werden.

(2) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer beratend teil.

(3) Der Vorsteher und sein Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld.

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§ 20
Beschließen im Vorstand
(§ 56 WVG)

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsteher oder seinem Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(4) Auf Veranlassung des Vorstehers kann ein Beschluß auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Er ist gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur schriftlichen Abstimmung gebeten worden sind und sie den Beschluß mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen gefaßt haben.

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§ 21
Wahl und Amtszeit des Vorstehers
(§ 53 WVG)

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern den Vorsteher und seinen Vertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Amtszeit des Vorstehers beträgt fünf Jahre. Sie endet vorzeitig, wenn er als Vorstandsmitglied ausscheidet. Der Nachfolger ist für den Rest der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Diese Vorschriften gelten für den Vertreter des Vorstehers entsprechend.

(3) Der Vorsteher bleibt bis zum Eintritt des Nachfolgers im Amt.

(4) Die Verbandsversammlung kann den Vorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen der beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4) gestellt werden. Der Antrag ist an den Vertreter des Vorstehers zu richten. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Abberufung des Vorstehers muß als besonderer Punkt auf der Tagesordnung erscheinen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Stimmen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu wählen. Diese Vorschriften gelten für den Vertreter des Verbandsvorstehers entsprechend.

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§ 22
Aufgaben des Vorstehers
(§ 54 WVG)

(1) Der Vorsteher hat die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes gebunden. Er unterrichtet diese Organe über die Verbandsangelegenheiten und hört den Rat des Vorstandes zu seinen Geschäften. Ihm obliegen alle Geschäfte des Schwalmverbandes, zu denen nicht ein Verbandsorgan oder der Geschäftsführer berufen ist.
Er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Schwalmverbandes, stellt sie ein und entläßt sie.

(2) Im übrigen obliegen dem Vorsteher insbesondere die folgenden Geschäfte:
1. Einberufung und Vorsitz der Verbandsversammlung (§ 14),
2. Unterzeichnung der Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 15 (4)),
3. Einberufung und Vorsitz der Vorstandssitzungen (§ 19),
4. Unterzeichnung der Niederschriften über die Vorstandssitzungen (§ 20 (4)),
5. Einziehung der Beiträge (§ 40),
6. Bewirken nicht planmäßiger Ausgaben (§ 27),

(3) Der Vorsteher ist berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die den Verband mit nicht mehr als 30.000,00 € belasten. Darüber hinaus kann er in dringenden Fällen alle weiteren Geschäfte tätigen, wenn sie keinen Aufschub dulden und zur Abwehr drohender Schäden für den Verband oder zur Abwendung vermögensrechtlicher Nachteile notwendig sind. Er ist verpflichtet, diese Maßnahmen in der nächsten Vorstandssitzung genehmigen zu lassen.

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§ 23
Geschäftsführung, Dienstkräfte
(§ 57 WVG)

(1) Der Schwalmverband hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer und - soweit die Verbandsaufgaben es erfordern - weitere Dienstkräfte.

(2) Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die ihm von den Verbandsorganen und die vom Vorsteher übertragenen Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung aus.

(3) Der Verbandsvorsteher ist Vorgesetzter des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der übrigen Dienstkräfte des Verbandes.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane teil.

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§ 24
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(§ 54, 55 WVG)

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht der Geschäftsführer für bestimmte Bereiche hierzu berufen ist.

(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und für Geschäfte, zu denen er durch Beschluß der Verbandsorgane ausdrücklich ermächtigt wird.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelung von dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

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§ 25
Haushaltsführung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sollen die für die Gemeinde geltenden Vorschriften angewendet werden, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen. Über abweichende Regelungen hiervon entscheidet die Verbandsversammlung.

(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

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§ 26
Haushaltsplan
(§ 65 WVG)

(1) Der Vorstand stellt alljährlich den Entwurf des Haushaltsplanes und nach Bedarf Nachträge dazu durch Beschluß auf. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des laufenden Haushaltsjahres fest und beschließt über den Rahmen der Kassenkredite. Der festgesetzte Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schwalmverbandes und muß in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.

(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen. Er gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, die Darstellung der Einnahmen aus Krediten und Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsübersicht).
Außerdem gehören als Anlagen zum Haushaltsplan die Vermögensübersicht und der Stellenplan.
(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus Mitgliederbeiträgen, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden Mitteln bestritten werden sollen, sind im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

(5) Ist der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so ist bis zu seiner Festsetzung entsprechend dem Haushaltsplan des Vorjahres zu wirtschaften.

(6) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.

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§ 27
Nicht planmäßige Ausgaben
(§ 65 WVG)

Der Vorsteher darf Ausgaben, für deren Deckung im Haushaltsplan keine oder nicht ausreichende Mittel vorgesehen sind, nur leisten, wenn der Verband zur Zahlung verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, für die keine oder nicht ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind, nur bei unabweisbarem Bedürfnis treffen. Die Entscheidungen des Vorstehers sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

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§ 28
Verwendung der Einnahmen

Einnahmen des Schwalmverbandes, die nicht Beiträge der Mitglieder sind, sind wie diese zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

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§ 29
Kredite

Der Verband darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der Haushaltsplan bestimmt deren Höhe.

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§ 30
Rücklagen

(1) Der Verband hat eine allgemeine Rücklage von mindestens 10 v. H. der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes nach dem Durchschnitt der fünf dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre anzusammeln. Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse).

(2) In der allgemeinen Rücklage können ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.

(3) Der Verband hat eine Geräteerneuerungsrücklage zu bilden.

(4) Der Verband kann Sonderrücklagen bilden.

(5) Die Mittel der Rücklagen sollen, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragsbringend angelegt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein; solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt verwendet werden.

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§ 31
Jahresrechnung
(§ 65 WVG)

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluß die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan (Jahresrechnung) auf und gibt sie im ersten Halbjahr des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zur Prüfung an das für den Sitz des Verbandes zuständige Rechnungsprüfungsamt des Kreises (Prüfstelle).

(2) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
b) die einzelnen Einnahmen und Ausgaben der Rechnung ordnungsgemäß nachgewiesen sind,
c) die Rechnungsbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und anderen Vorschriften im Einklang stehen,
d) das Vermögen richtig nachgewiesen ist.

(3) Die Prüfstelle gibt den Prüfungsbericht an den Vorsteher und die Aufsichtsbehörde.

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§ 32
Entlastung
(§ 47 WVG)

Der Vorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

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§ 33
Beiträge
(§§ 24, 28 WVG)

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Schwalmverband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung notwendig sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 35 bis 38 von den Mitgliedern erhoben.

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des betreffenden Verbandsmitgliedes festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.

(5) Der Verband ist berechtigt, Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die nicht Verbandsmitglieder sind, aber von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil haben, wie ein Mitglied für den durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Beiträgen heranzuziehen.

(6) Die Beiträge sind öffentliche Lasten (Abgaben).

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§ 34
Erstattungsansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder

(1) Erfüllt ein Mitglied seine sich aus § 6 (1) und (2) der Satzung ergebenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig und wird der Verband deshalb zu höheren Abwasserabgaben herangezogen, so ist das Mitglied verpflichtet, dem Verband die Mehrabgaben auf Anforderung zu erstatten.

(2) Verstößt ein Mitglied gegen seine sich aus den Vorschriften dieser Satzung, des LWG, des WHG, des WVG ergebenden Pflichten und entsteht dadurch dem Verband ein Schaden, so ist das Mitglied verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Die Schadenersatzansprüche können in voller Höhe vom Verband geltend gemacht und erhoben werden.

(3) Wird der Verband zu Abwasserabgaben für Abwasser veranlagt, für das keine Beiträge erhoben werden, so ist das Mitglied, das die Einleitung vorgenommen hat, verpflichtet, dem Verband diese Abgaben auf Anforderung zu erstatten.

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§ 35
Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
(§ 28 WVG)

(1) Für die Aufwendungen des Schwalmverbandes zur Gewässerunterhaltung werden zunächst die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflußvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), zu Beiträgen herangezogen. Die danach verbleibenden und nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Kosten tragen die Mitglieder nach § 4 (1) Buchst. b und c (Städte und Gemeinden) im Verhältnis ihrer im Verbandsgebiet liegenden Gemeindegebiete (Flächeninhalt) entsprechend der Flächennutzungen zur Gesamtfläche des Verbandsgebietes. Das Verhältnis von unbebauten zu bebauten Flächen beträgt 1 : 10.

(2) Als Erschwernis im Sinne des Abs. 1 gelten Anlagen in und an Gewässern im Sinne des § 99 LWG und die Einleitung von Abwasser - Schmutzwasser und Niederschlagswasser - im Sinne des § 51 LWG einschließlich seiner mittelbaren Zuführung mittels Kanalisation in die Gewässer.

(3) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernis durch Anlagen sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung erschwerend auswirken, maßgebend.

(4) Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch Einleitung einschließlich der mittelbaren Zuführung von Abwasser in die Gewässer sind folgende Faktoren maßgebend:
a) Menge und Beschaffenheit des eingeleiteten sowie mittelbar zugeführten Abwassers,
b) bei gesammeltem Niederschlagswasser die Größe des an die Entwässerungsanlage angeschlossenen bebauten Gebietes.

(5) Die Aufwendungen des Schwalmverbandes nach Abs. 3 sind von den Eigentümern der Anlagen, die Aufwendungen nach Abs. 4 von den Abwassereinleitern aufzubringen.

(6) Das Nähere wird durch die Veranlagungsregeln bestimmt.

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§ 36
Beiträge für den Ausbau der Gewässer, den Hochwasserschutz und für den Ausgleich der Wasserführung
(§ 30 WVG)

(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes, die ihm für den Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau der Gewässer gemäß § 3 (1) Ziff. 1, den Bau von Anlagen in und an fließenden Gewässern gemäß § 3 (1) Ziff. 2 und der Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses in fließenden Gewässern gem. § 3 (1) Ziff. 3 sowie für die Herrichtung von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutze des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege § 3 (1) Ziff. 7 entstehen, verteilen sich mit 20 von Hundert nach der Regelung in § 35 auf die beitragspflichtigen Mitglieder.

(2) Im übrigen verteilen sich die Beiträge auf die Städte und Gemeinden im Verbandsgebiet unter Berücksichtigung der Flächengröße und der Flächennutzung, auf die sich die Maßnahme erstreckt. Das Nähere wird durch die Veranlagungsregeln bestimmt.

(3) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes, die ihm aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen für die Wasserausgleichsführung, insbesondere für den Anstau von Gewässern und für Rückhaltebecken entstehen, verteilen sich auf die Mitglieder nach § 4 (1) Buchst. a und b im Verhältnis ihrer im Verbandsgebiet liegenden Kreis- oder Stadtgebiete zur Gesamtfläche des Verbandsgebietes. Das Verhältnis der Aufwendungen gemäß § 35 (1) zu § 36 (3) beträgt 10:1.

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§ 37
Beiträge für die Abwasserbeseitigung

(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Verbandes für die Beseitigung des Abwassers und die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgabe sind von den Mitgliedern gemäß § 4 (1) Buchst. c (Städte und Gemeinden) zu leisten, auf deren Gebiet die Anlage liegt.

(2) Die Beitragsanteile sind für jede Anlage in einer eigenen Kostenstelle zu berechnen. Mehrere Anlagen eines Mitgliedes können in einer Kostenstelle zusammengefaßt werden.

(3) Bei Anschluß mehrerer Mitglieder an dieselbe Abwasseranlage sind die Beiträge nach der Menge und Beschaffenheit auf die einzelnen angeschlossenen Städte und Gemeinden zu verteilen.

(4) Der Beitragsbedarf für vom Verband zu zahlende Abwasserabgaben für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser wird auf die Mitglieder gemäß § 4 (1) Buchst. c nach der Zahl der Schadeinheiten verteilt.

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§ 38
Beiträge für Be- und Entwässerung von Grundstücken und für Bodenverbesserungsmaßnahmen

Die Beitragslast für die Aufwendungen des Verbandes für die Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken (§ 3 (1) Ziff. 4) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Verbandsmitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke.

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§ 39
Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund der Satzung in Verbindung mit den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln. In den Veranlagungsregeln ist das Nähere hinsichtlich des Beitragsverhältnisses, der Bildung von Beitragsabteilungen und der Beitragsveranlagung zu bestimmen.
Der Verband teilt die Veranlagungsregeln sowie ihre Änderungen gemäß §§ 39, 48 Absätze 1 seinen Verbandsmitgliedern mit.

(2) Die Veranlagung ist jeweils für das laufende Haushaltsjahr vorzunehmen. Ihr sind die Verhältnisse eines diesem Haushaltsjahr vorhergegangenen Zeitraumes von 12 Monaten (Bemessungszeitraum) zugrunde zu legen. Maßgebend ist der jeweils letzte Bemessungszeitraum.

(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, auf ihre Kosten dem Verband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Beitragsveranlagung benötigten Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und ihn notwendige Feststellungen an Ort und Stelle treffen zu lassen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen des Verbandes Meßvorrichtungen einzubauen, ordnungsgemäß zu betreiben und überprüfen zu lassen, dem Verband die Meßergebnisse mitzuteilen und die Nachprüfung zuzulassen.

(4) Ist es dem Verband nicht möglich, die Veranlagung nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen, so führt der Vorsteher die Veranlagung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege der Schätzung durch. Beruht die Unmöglichkeit auf einem schuldhaften Verhalten des Verbandsmitgliedes, so kann es vom Verband zu den entstehenden Mehrkosten wie zu Beiträgen herangezogen werden. Etwaige Differenzen zwischen geschätztem und berechnetem Beitrag sind bei der nächsten Beitragsveranlagung auszugleichen.

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§ 40
Zahlung der Beiträge, vorläufige Beiträge

(1) Aufgrund des Veranlagungsbescheides zieht der Vorsteher von jedem beitragspflichtigen Mitglied den Beitrag ein. Im Veranlagungsbescheid sind die Zahlstelle und die Zahlungsfristen anzugeben. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis zu versehen, daß Rechtsbehelfe die Pflicht zur fristgerechten Beitragszahlung gemäß § 80 (2) Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils gültigen Fassung nicht aufhalten.

(2) Die Beiträge sind so lange nach dem letzten Veranlagungsbescheid einzuziehen, bis sie nach dem neuen Veranlagungsbescheid feststehen. Differenzen sind bei der nächsten Einziehung auszugleichen.

(3) Soweit eine Veranlagung weder nach Absatz 1 noch Absatz 2 möglich ist, kann der Vorstand nötigenfalls vorläufige Beiträge, nach Maßgabe der §§ 35 ff. gemäß § 33 festsetzen und einziehen. Sie sind erforderlichenfalls so bald wie möglich auszugleichen. Für die Rechtsbehelfsbelehrung und die Wirkung von Rechtsbehelfen gilt das in Absatz 1 Gesagte entsprechend.

(4) Der Veranlagungsbescheid ist jedem beitragspflichtigen Verbandsmitglied gemäß § 48 (1) bekanntzugeben.

(5) Die Beiträge sind je zur Hälfte bis zum 1. Februar und bis zum 1. August des Haushaltsjahres zu entrichten. Geldbeträge bis zu einer Höhe von 200,00 € sind in einer Summe bis zum 1. Februar zu leisten.

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§ 41
Säumniszuschlag

Bei Überschreitung von Zahlungsterminen kann für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des ausstehenden Betrages erhoben werden. Säumniszuschläge werden wie Beiträge erhoben.

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§ 42
Ordnungsgewalt

(1) Der Vorsteher kann auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens erlassen.

(2) Die Anordnungen können gemäß § 43 durchgesetzt werden. Die Mitglieder des Verbandes haben diese Anordnungen zu befolgen.

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§ 43
Zwangsvollstreckung

(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(2) Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen ist die Gemeindekasse, in deren Gebiet die Vollstreckung durchzuführen ist. Die Vollstreckungsbehörde kann den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

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§ 44
Rechtsbehelfsbelehrung
(§§ 69 ff, 80 VwGO)

(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

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§ 45
Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu den folgenden Geschäften:
a) Unentgeltliche Veräußerung von Vermögensgegenständen mit einem Wert des einzelnen Gegenstandes von mehr als 500,00 €,
b) Die Aufnahme von Darlehen, die über 150.000,00 € hinausgehen,
c) Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten,
d) Rechtsgeschäfte mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütung, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Die Ermächtigung erlischt mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.

(4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

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§ 46
Aufsicht
(§ 72 WVG)

(1) Aufsichtsbehörde und zugleich obere Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

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§ 47
Satzungsänderungen
(§ 59 WVG)

(1) Anträge des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde für Satzungsänderungen bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Verbandsversammlung. Das gleiche gilt für Stellungnahmen des Vorstandes gegenüber der Aufsichtsbehörde für die von ihr beabsichtigten Satzungsänderungen. Die Verbandsversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer satzungsgemäßen Stimmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde verkündet die Ergänzungen und Änderungen der Satzung gemäß § 48 (3).

(3) Die Ergänzungen und Änderungen der Satzung treten, wenn in ihnen nichts anders bestimmt ist, mit dem auf den Tag der Verkündung folgenden Tag in Kraft.

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§ 48
Bekanntmachung

(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine beitragspflichtigen Mitglieder erfolgen durch Zusendung eines verschlossenen einfachen Briefes, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Bekanntmachungen des Verbandes, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind sowie für Mitglieder nach § 4 (2), werden durch Abdruck in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vorgenommen. Für Bekanntmachungen von längeren Mitteilungen, umfangreichen Urkunden und Plänen, genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem Einsicht genommen werden kann.

(3) Änderungen der Satzung und sonstige öffentliche Bekanntmachungen nach dem Wasserverbandsgesetz werden von der Aufsichtsbehörde in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln verkündet. Ein Hinweis hierauf erscheint in der Rheinischen Post, Ausgabe Viersen und Erkelenz.

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§ 49
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Am selben Tage tritt die Satzung des Schwalmverbandes vom 23.07.1971, zuletzt geändert am 01.01.1984, außer Kraft.

Düsseldorf, den
Die Bezirksregierung

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